§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein trägt den Namen „Spielgemeinschaft Harburg von 2003“ (Abkürzungen: SG Harburg und SGH) und hat seinen Sitz in Hamburg-Harburg und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ (e.V.).

1.2 Die Vereinsfarben sind blau, weiß, rot und grün. Sie sollten in jeder Spielertracht einheitlich und in gleicher Weise deutlich zum Ausdruck kommen.

1.3 Der Verein spielt im Hamburger-Handball-Verband e.V. und bietet einen regelmäßigen Sport- und Trainingsbetrieb.

1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Handballsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Zusammenarbeit mit seinen Stammvereinen den Breiten- und Leistungssport im Jugend-, Erwachsenen- und Seniorenbereich gleichermaßen in Hamburg-Harburg zu fördern.

2.2 Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

2.3 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder sind sowohl „juristische“ Personen als auch „natürliche“ Personen.

3.2 Juristische Personen (Stammvereine)
Jeder den Handballsport betreibende Verein aus dem Raum Hamburg-Harburg kann Mitglied werden. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand einzureichen über die Aufnahme und damit die Mitgliedschaft entscheidet der Beirat mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Natürliche Personen (Mitglieder)
Die Mitglieder der Handballabteilungen der Stammvereine sind automatisch auch Mitglieder in der SG Harburg. Natürliche Personen können nur Vereinsmitglieder werden, wenn sie Mitglied in einem der Stammvereine sind. Sie müssen gut beleumundet sein. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen für ihre Mitgliedschaft der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3.3 Gründungsmitglieder sind die Handballabteilungen der Stammvereine GW Harburg, FSV Harburg, TS Harburg, Harburger TB und TuS Harburg, alle mit Sitz in Hamburg-Harburg.

§ 4 Rechte und Pflichten

4.1 Natürliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

4.2 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4.3 Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter aus. Sie haben dabei je angefangener zehn volljähriger Handballmitglieder eine Stimme. Zwei jugendliche Mitglieder gelten dabei als ein volljähriges Mitglied.

4.4 Alle stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

4.5 Alle Mitglieder sind verpflichtet:
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
- den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
- die vom Vorstand und den berufenen Ausschüssen gegebenen Weisungen zu beachten.


§ 5 Ende der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch:
5.1.1 Austritt des Stammvereins
5.1.2 Austritt aus dem Stammverein
5.1.3 durch Ausschluss
5.1.4 durch Vereinsauflösung
5.1.5 durch Tod

5.2 Der Austritt des Stammvereins kann bis zum 30.Juni mit halbjährlicher Kündigungsfrist erfolgen.

5.3 Der Austritt aus dem Stammverein wird dem Stammverein mitgeteilt und dieser informiert die SGH.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten (§4) aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

5.4 Ausschluss
5.4.1 Der Ausschluss von natürlichen Personen kann bei schwerem Verstoß gegen die satzungsgemäßen Pflichten und bei grober Verletzung des Ansehens des Vereins erfolgen.
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der erweiterte Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied, unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen, Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Der Ausschlussbescheid ist dem Einzelmitglied und dem Stammverein unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebene Briefe bekannt zu geben.
Gegen diesen Beschluss ist der Widerspruch statthaft. Über den Widerspruch entscheidet der Beirat.
Eine Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschlussbescheides beim Vorstand schriftlich durch eingeschriebenen Brief eingelegt werden.
Das Datum des Poststempels gilt hierbei gleichzeitig als Eingangsdatum.
Über die Berufung entscheidet der Beirat mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Berufungsentscheidung des Beirates ist endgültig.
5.4.2 Der Ausschluss von Stammvereinen kann nicht erfolgen.


§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

6.1 Für die Mitglieder erfolgt die Beitragszahlung von dem zuständigen Stammverein.
Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und alle anderen an den Verein zu entrichtenden Zahlungen sind Bringschulden.




§ 7 Finanzen

7.1 Beitragsabführungen der Stammvereine.
Die SGH erhält von den Stammvereinen je Handballmitglied einen Monatsbeitragssatz von:
14,00 € für Erwachsene
7,00 € für Jugendliche
7,00 € für Passive
3,50 € für Minis

7.2 Einen eigenen Vereinsbeitrag erhebt die SGH von ihren Mitgliedern nicht. Eine Veränderung der Höhe der abzuführenden Beträge kann nur auf Antrag der SG Harburg erfolgen. Die Stammvereine und die SG Harburg legen den abzuführenden Beitragssatz einvernehmlich fest.

7.3 Der Beitrag von den Stammvereinen wird halbjährlich an die SG Harburg zum 30.06. und 31.12. des Jahres überwiesen.

7.4 Alle öffentlichen Zuschüsse für die Mitglieder der SG Harburg verbleiben in der SG Harburg. Einnahmen (Eintrittsgelder, Werbung) verbleiben in der SG Harburg.

§ 8 Organe des Vereins

8.1 Die Organe des Vereins sind:
-Die Mitgliederversammlung
-Der Beirat
-Der Vorstand
-Der erweiterte Vorstand

8.2 Die Mitgliederversammlung
8.2.1 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
8.2.2 Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, spätestens im März jeden Jahres, durch den Vorstand als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Termin und vorläufige Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens drei Wochen vorher durch Bekanntgabe auf der Homepage und Bekanntgabe bei den Sportstunden mitzuteilen.
8.2.3 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
8.2.4 Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
8.2.5 Satzungsändernde Anträge und Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
Das Datum des Poststempels gilt gleichzeitig als Eingangsstempel.
Anträge – ausgenommen Satzungsänderungen – die nicht frist- und formgerecht eingegangen oder aus anderen Gründen in der Tagesordnung nicht berücksichtigt sind, können nur als Dringlichkeitsanträge auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der gültigen Stimmen zustimmt.
8.2.6 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand oder Beirat einberufen werden, wenn diese es für notwendig erachten.
Sie muss vom Vorstand einberufen werden, wenn 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe und der geforderten Tagesordnung dies verlangen. Die Einberufung muss innerhalb von sechs Wochen nach Antragseingang erfolgen.
Das Datum des Poststempels gilt gleichzeitig als Eingangsstempel.

8.2.7 Die ordentliche Mitgliederversammlung hat ausschließlich die folgenden Aufgaben:
8.2.7.1 Entgegennahme:
- Bericht des Vorstandes
- Bericht des Kassenwarts
- Bericht des Sportwarts
- Bericht des Jugendwarts
- Bericht des Schiedsrichterwarts
- Bericht der Kassenprüfer und die Beantragung der Entlastung des Vorstands
8.2.7.2 Wahlen und Bestätigungen
Die Mitglieder des Vorstandes (§ 26 BGB) und des erweiterten Vorstandes, sowie die Kassenprüfer, werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt bzw. bestätigt.
Wiederwahl bzw. erneute Bestätigung sind zulässig.
Vorstandsmitglieder der Stammvereine können nicht in den Vorstand der SG Harburg gewählt werden.

Im Kalenderjahr mit gerader Zahl werden gewählt:
-1. Vorsitzender
-Kassenwart

Im Kalenderjahr mit gerader Zahl werden bestätigt:
-Schiedsrichterwart
-Jugendwart

Im Kalenderjahr mit ungerader Zahl werden gewählt:
-2. Vorsitzender
-Sportwart
-Schriftführer
-Beisitzer
-Kassenprüfer

Im Kalenderjahr mit ungerader Zahl werden bestätigt:
-Jugendwart
-Stellvertretender Jugendwart

8.2.7.3 Beschlussfassung über eingereichte Anträge
8.2.7.4 Ernennungen von Ehrenmitgliedern durch Abstimmung entsprechender Vorstandsvorschläge

8.2.8 Beschlussfassung
8.2.8.1 Die Mitgliederversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

8.2.8.2 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Wahlen und Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor.
Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist der gewählt, der die meisten gültigen Stimmen, der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

8.2.8.3 Die Wahl des Vorstandes, des erweiterten Vorstands und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt.

8.2.8.4 Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in § 8.4 und § 8.5 aufgeführten Ämter und erreicht keiner die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereint haben. Im zweiten Durchgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Durchgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

8.3 Der Beirat
8.3.1 Der Beirat dient insbesondere der Harmonisierung und Regelung der Beziehung zwischen der SG Harburg und den Stammvereinen.

8.3.2 Ihm gehören die 1.Vorsitzenden der Stammvereine und der SG Harburg – in Verhinderungsfall deren jeweilige satzungsgemäße Vertreter - an.

8.3.3 Der Beirat tritt bei Bedarf zusammen und wird vom Vorstand der SG Harburg schriftlich vier Wochen vor dem Termin unter Nennung der Tagesordnungspunkte eingeladen.

8.3.4 Entscheidungen werden mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden getroffen.

8.4 Der Vorstand
8.4.1 Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus:
-dem 1. Vorsitzenden
-dem 2. Vorsitzenden
-dem Kassenwart

8.4.2 Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.

8.4.3 Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich aus welchem Grund aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen.
Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode beschränkt und wird in der regulären Wahl der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung hinfällig.

8.5 Der erweiterte Vorstand
8.5.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus den folgenden Personen:
-Mitgliedern des Vorstandes (§ 26 BGB)
-dem Sportwart
-dem Schiedsrichterwart
-dem Jugendwart
-dem Schriftführer
-bis zu 4 Beisitzern

8.5.2 Beschlussfassung
8.5.2.1 Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstands anwesend sind.
8.5.2.2 Alle Mitglieder des erweiterten Vorstands sind bei Sitzungen des erweiterten Vorstandes stimmberechtigt.
8.5.2.3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2.Vorsitzenden den Ausschlag.
8.5.2.4 Übt eine Person mehr als eine satzungsgemäße Funktion im Vorstand aus, so verfügt sie bei Abstimmungen auch über eine entsprechende Stimmenanzahl.
8.5.2.5 Beim Ausscheiden eines Mitglieds des erweiterten Vorstands haben die übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstands das Recht, bis zum nächsten satzungsgemäßen Wahltermin die freie Funktion kommissarisch zu besetzen.

8.6 Aufgabenverteilung
Die interne Aufgabenverteilung legt der Vorstand in eigener Zuständigkeit fest und regelt die Einzelheiten in einer Geschäftsordnung.


§ 9 entfällt


§ 10 entfällt


§ 11 entfällt


§ 12 entfällt


§ 13 Satzungsänderung

13.1 Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die zu ändernden Paragraphen der Satzung sind in der Tagesordnung anzugeben.
Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

13.2 Nicht Gegenstand einer Satzungsänderung können die folgenden Paragraphen sein:
§1 (1), §1 (2), §2 (1), §3, § 4 (4), §5 (4), §5 (6), §7, §11 (2), §13 (2), §14 und § 19


§ 14 Vereinsauflösung

14.1 Die Vereinsauflösung kann nur durch den Beschluss einer hierfür einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag eines oder mehrerer Stammvereine erfolgen. Hierbei muss eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen für den Auflösungsantrag stimmen.

14.2 Der Auflösungsantrag ist spätestens zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand einzureichen. Das Datum des Poststempels gilt gleichzeitig als Eingangsstempel. Die Einberufung muss spätestens zum 1. März des folgenden Jahres erfolgen.

14.3 Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen – nach Abzug aller noch zu erbringenden Leistungen – entsprechend der Höhe ihrer Einzahlungen aus dem vergangenen Kalenderjahr anteilig an die Stammvereine.

14.4 Die Stammvereine haben bei Auflösung des Vereins das Recht die vorhandenen Plätze der einzelnen Altersklassen nach Anzahl der dort spielenden Mitglieder zu besetzen. Bei gleicher Anzahl entscheidet der Beirat über die Reihenfolge. Entscheidungen werden mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden getroffen.

14.5 Weitere Stammvereine werden in der Reihenfolge ihres Beitritts angeschlossen. Änderungen dieser Reihenfolge bedürfen jeweils eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Beirates. Eine Änderung bedarf der Zustimmung aller drei Organe.


§ 15 Jugendvollversammlung und Jugendwart

15.1 Die Jugendvollversammlung wählt den Jugendwart und den stellvertretenden Jugendwart.
Es sind alle jugendlichen Mitglieder des Vereins, die ihr 14. Lebensjahr vollendet haben, bis zum Erlöschen des
Jugendspielrechts, stimmberechtigt.
Jedes erwachsene Vereinsmitglied kann sich als Jugendwartkandidat zur Wahl stellen.
Bei Wahlen und Beschlussfassung der Jugendvollversammlung ist sinngemäß entsprechend § 8.2.8 dieser
Satzung zu verfahren.
Die Wahl erfolgt jeweils im Kalenderjahr mit gerader Zahl für eine Dauer von zwei Jahren.

15.2 Der gewählte Jugendwart und sein Stellvertreter müssen durch die anstehende ordentliche
Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Erfolgt diese Bestätigung nicht, hat der Vorstand die Pflicht umgehend eine Interimslösung
bis zur nächsten turnusmäßigen Jugendvollversammlung zu installieren.

15.3 Die Jugendvollversammlung kann jederzeit durch den Vorstand durch eine Mitteilung per Mail einberufen
werden. Die Mail hat mindestens 3 Wochen vor Tagungstermin zu erfolgen.

15.4 Die Jugendvollversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


§ 16 Schiedsrichtervollversammlung und Schiedsrichterwart

16.1 Der Schiedsrichterwart wird in einer Schiedsrichtervollversammlung gewählt, bei der alle Vereinsschiedsrichter stimmberechtigt sind.
Die Wahl erfolgt jeweils im Kalenderjahr mit gerader Zahl auf Dauer von zwei Jahren.

16.2 Der gewählte Schiedsrichterwart muss durch die anstehende ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Die Bestätigung kann nur bei gleichzeitiger Gestellung eines oder mehrerer anderer Kandidaten durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand verweigert werden.
Die so neu vorgeschlagenen Kandidaten müssen dabei dem Vorstand ihre uneingeschränkte Bereitschaft zur Funktionsübernahme erklären.

16.3 Die Schiedsrichterversammlung hat bis spätestens 6 Wochen nach der Nichtbestätigung durch die Mitgliederversammlung erneut einen Schiedsrichterwart zu wählen.
Bis zur erfolgten Neuwahl erledigt der erstgewählte Schiedsrichterwart kommissarisch die anfallenden Aufgaben.

16.4 Wird bei der Neuwahl ein von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand vorgeschlagener Kandidat gewählt, so gilt er als sitzungsgemäß durch die ordentliche Mitgliederversammlung bestätigt.

16.5 Wird bei der Neuwahl der alte, nicht bestätigte Kandidat erneut gewählt, übt er die Funktion bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch aus.

16.6 Bei Wahlen und Beschlussfassung der Schiedsrichtervollversammlung ist sinngemäß entsprechend § 8.2.8
dieser Satzung zu verfahren.

16.7 Die Schiedsrichterversammlung kann jederzeit durch den Vorstand oder den Schiedsrichterwart einberufen werden. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor Sitzungstermin per Mail zu erfolgen.

16.8 Die Schiedsrichtervollversammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung und bei Anwesenheit des Schiedsrichterwartes oder bei seiner Verhinderung eines vom Vorstand bestimmten Vertreters, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.


§ 17 Kassenprüfung

17.1 Die Kassenprüfung wird von zwei Kassenprüfern durchgeführt.

17.2 Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören.

17.3 Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet

17.4 Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor er Vorstand zu unterrichten.


§ 18 Ehrungen

18.1 Der Vorstand hat das alleinige Recht für die Ehrenmitgliedschaft des Vereins. Der Vorstand beschließt allein die durch den Verein zu verleihenden Auszeichnungen und Ehrungen sowie deren Form und Dauer.


§ 19 Beschlussfähigkeit von Ausschüssen

19.1 Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder rechtzeitig eingeladen und mindestens die Hälfte
unter ihnen der Vorsitzende oder sein Vertreter, anwesend sind.


§ 20 entfällt


§ 21 Funktionen

21.1 In der Satzung wurden Funktionen beschrieben. Es wurde deshalb darauf verzichtet das männliche, weibliche und diverse Geschlecht einzeln aufzuführen.


§ 22 entfällt


§ 23 Wegfall der Gemeinnützigkeit

23.1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins (Körperschaft) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins (Körperschaft) an die Stammvereine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben, anteilig ihrer Mitgliederzahlen.


§ 24 Datenschutz im Verein

24.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.

24.2 Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

24.3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.